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8.
Belehrender Anhang.
A. Dienstboten- Verhältnisse.
Hier gilt, wenn nichts anderes verabredet ist, folgendes:
1. Der Gesindevertrag ist auf Kündigung, welche 4 Wochen vor einem der Hauptwanderziele: Lichtmeß( 2. Februar), Georgii( 23. April), Jakobi ( 25. Juli) und Martini( 11. November) zu geschehen hat, geschlossen.
2. Das Haftgeld darf am Lohn nicht abgerechnet werden.
3. Tritt ein Dienstbote ohne vorschriftsmäßige Kündigung und ohne triftigen Grund aus dem Dienst, so hat die Dienstherrschaft das Recht, auf Bestrafung und Schadensersatzleistung zu klagen. Dies ist auch der Fall, wenn ein Dienstbote den Dienst nicht antritt.
Dagegen steht der Dienstherrschaft nicht zu, die Kleider, Papiere oder sonstige Gegenstände des austretenden Dienstboten ohne Rechtstitel zurückzubehalten. 4. Wenn die Dienstherrschaft ohne triftigen Grund einem gedungenen Dienstboten den Eintritt in den Dienst versagt, oder ihn ohne vorschriftsmäßige Auffündigung entläßt, so hat sie demselben Schadenersatz zu leisten.
Hiebei ist noch zu bemerken, daß die vielverbreitete Ansicht, das Dienstverhältnis könne vor Antritt des Dienstes durch doppelte zu= rückerstattung des Haftgeldes gelöst werden, oder der Dienstbote dürfe nach erfolgter Abverdienung des Haftgeldes aus= treten, unrichtig ist.
5. Verheiratet sich ein Dienstbote, so wird das Dienstverhältnis zwar gelöst, der Dienstherrschaft steht aber das Recht auf Schadensersatz zu; Erkrankungen oder Todesfälle von Familien- Angehörigen der Dienstboten berechtigen übrigens legtere zum Verlassen des Dienstes nicht.
B. In Betreff der Berhältnisse zwischen Gesellen und Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitgebern, Fabrikbefizern und Fabrikarbeitern, dann der Vorschriften über Arbeitsbücher, Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter
bezüglich welcher vielfach Anstände sich ergeben, wird zur Verhütung von Schaden auf die Reichsgewerbeordnung hingewiesen.
Streitigkeiten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern können jeder Zeit bei der Gerichtsschreiberei des Gewerbegerichts( Rathauszimmer 11) mündlich angebracht werden.
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