Dokument 
Adressbuch der Stadt Heilbronn [Adressbuch 1885]
Entstehung
Seite
283
Einzelbild herunterladen

3. 16.

Rosen­

bbogen­18.

Rosen­

3.

affe 12,

2.

bbogen­

g. 12.

eichg. 1.

e 14.

olaft. 5..

-leiner=

9.

Belehrender Anhang.

A. Dienstboten- Verhältnisse.

Hier gilt, wenn nichts anderes verabredet ist, folgendes:

1. Der Gesindevertrag ist auf vierteljährige Kündigung, welche 4 Wochen vor einem der Hauptwanderziele( Lichtmeß, Georgii, Jakobi und Martini) zu geschehen hat, geschlossen.

2. Das Haftgeld darf am Lohn nicht abgerechnet werden.

3. Tritt ein Dienstbote ohne vorschriftsmäßige Kündigung und ohne triftigen Grund aus dem Dienst, so hat die Dienstherrschaft das Recht, auf Bestrafung und Scha= densersatzleistung zu klagen, oder den rückständigen Lohn zurückzubehalten. Ersteres ist auch der Fall, wenn ein Dienstbote den Dienst nicht antritt.

4. Wenn die Dienstherrschaft ohne triftigen Grund einem gedungenen Dienstboten den Eintritt in den Dienst versagt oder ihn ohne vorschriftsmäßige Aufkündigung ent= läßt, so hat sie demselben Schadensersatz zu leisten.

Hiebei ist noch zu bemerken, daß die vielverbreitete Ansicht, das Dienstverhält= nis könne vor Antritt des Dienstes durch doppelte Zurückerstattung des Haftgeldes gelöst werden, oder der Dienstbote dürfe nach erfolgter Abverdienung des Haftgeldes austreten, unrichtig ist.

5. Verheiratet sich ein Dienstbote, so wird das Dienſtverhältnis zwar gelöst, der Dienſtherrschaft steht aber das Recht auf Schadensersaz zu; Todesfälle von Fa= milien- Angehörigen der Dienstboten berechtigen übrigens letztere zum Verlassen des Dienstes nicht.

B. In Betreff der Verhältnisse zwischen Gesellen und Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitgebern, Fabrikbesitzern und Fabrikar­beitern, dann der Vorschriften über Arbeitsbücher, Arbeits­farten, Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter

bezüglich welcher vielfach Anstände sich ergeben, wird zur Verhütung von Schaden auf das Reichsgesetz vom 17. Juli 1878- Reichsgesetzblatt No. 24hingewiesen.